die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach den jeweils geltenden Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes, insbesondere die Beratung und Vertretung in Steuersachen und die Hilfeleistung bei der Bearbeitung von Steuer- und Buchführungsangelegenheiten sowie bei der Erfüllung steuerlicher und buchhalterischer Pflichten, Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich
und beruflich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33
i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem
Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, ins-
besondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4
Nr. 1 StBerG. wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte
sind ausgeschlossen
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024